Motor-Nachrüstung beim Fahrrad – Risiken und Rechtsfolgen

Das Nachrüsten von Fahrrädern mit E-Antrieben sieht der ZIV – Die Fahrradindustrie, ebenso wie die Fachverbände der Fahrradbranche aus Handel und Handwerk kritisch mit Blick auf mögliche Gefährdungen und die bestehenden technischen Normen und Anforderungen. Zusammen mit Gutachtern weisen die Verbände auf die Rechtsfolgen einer Nachrüstung mit einem Elektroantrieb hin.

«Durch eine Nachrüstung mit speziellen Kits zur Motorunterstützung werden Fahrräder mindestens zu E-Bikes 25 / Pedelecs», erläutert Tim Salatzki, Leiter Technik und Normung beim ZIV. «Sie unterliegen also automatisch verschiedenen europäischen Richtlinien und Verordnungen – z.B. Maschinen- und EMV-Richtlinie (Elektromagnetische Verträglichkeit) sowie Batterieverordnung – und müssen diese zwingend einhalten und somit auch entsprechend geprüft werden. Abschließend muss der Nachrüstende zudem eine Konformitätserklärung erstellen, was dieser in der Regel jedoch nicht kann.» Bei höherer Leistung als 250 Watt und mehr als 25 km/h Tretunterstützung handelt es sich verkehrsrechtlich überdies um ein Kraftfahrzeug, für das eine Einzelabnahme sowie eine Betriebserlaubnis von autorisierter Stelle nötig sind.
Fahrrad-Bauteile sind für höhere Dauerbelastung nicht ausgelegt
Bei E-Bikes 25 / Pedelecs sind die verbauten Teile auf die höhere durchschnittliche Geschwindigkeit und die steigende Dauerbelastung ausgelegt. Bei normalen Fahrrad-Bauteilen ist die Nutzung eines Elektroantriebes nicht vorgesehen und entsprechend nicht geprüft. «Von der Motor-Nachrüstung kann man aus rechtlicher Sicht, aber auch im Sinne der persönlichen Sicherheit nur abraten», so Tim Salatzki. Nicht vergessen sollte man bei der Betrachtung schließlich die Frage, ob eine Motor-Nachrüstung wirtschaftlich überhaupt Sinn ergibt.
Motor-Nachrüstung Fahrrad: mögliche Rechtsfolgen 
Sowohl Privatleuten, die sich eigenhändig an die Nachrüstung eines Fahrrades mit einem Motor machen, als auch professionellen Werkstätten drohen zudem ernsthafte rechtliche Konsequenzen.
  • Beihilfe zur Straftat, Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit
  • Haftung des Händlers für Personen- und Sachschäden
  • Verlust des Betriebshaftpflicht-Versicherungsschutzes des Händlers
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